Satzung des Vereins
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Vereinssatzung
John Trettin
Hajo Scheibe-Keßler
Impressum

Satzung der Gesellschaft zur Förderung der Selbstregulation
Verabschiedet am 12.10.03

§ 1: Name, Sitz, Rechtsnatur

Name des Vereins: Gesellschaft zur Förderung der Selbstregulation Der Verein soll unter dem oben bezeichneten Namen in das Vereinsregister eingetragen werden und strebt die Gemeinnützigkeit an.

Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Selbstregulation, vor allem für Säuglinge, Kleinkinder und Heranwachsende.

Zur Erläuterung:
Als Selbstregulation bezeichnen wir die Selbstorganisation der Naturkräfte der heranwachsenden Kinder, die sich, wie das Wort bereits sagt, selbstregulieren.

Ihre Zerstörung beginnt bereits in der Schwangerschaft und bei der Geburt, wenn beide nicht den Kriterien der Selbstregulation entsprechen. In Kliniken wurde Selbstregulation oft durch Separation von Mutter und Kind verhindert. Silbernitrattropfen in den Augen kurz nach der Geburt stören den ersten, den okulären Sinn des Kindes. Mütter brauchen eine sachgerechte Betreuung durch Hebammen, die die Selbstregulation verstehen, und ungehindert durch Ärzte ausüben können. Bereits während der Schwangerschaft wäre es wichtig festzustellen, ob die Schwangere körperlich die Voraussetzungen einer Selbstregulation erfüllt. Das heißt das Freisein von möglichen physiologischen Panzerungen, die die Folge oder besser Manifestation einer Neurose sind. Obwohl es inzwischen in Hebammenkreisen sehr verbreitet ist eine werdende Mutter sachgerecht während der Schwangerschaft zu betreuen, fehlt hier doch öfters vor allen Dingen das Wissen über vorhandene Neurosen und Auswirkungen auf die Schwangerschaft. Die Tätigkeit unseres Vereins soll auch hier Lücken schließen und bezüglich dieser Thematik durch Aufklärung tätig werden.

Weitere Störungen in der Selbstregulation bilden sich bei der Anwendung des mechanischen Schlafzwangs und der mechanische Stillung der Säuglinge, ebenfalls bei der verfrühten Sauberkeitserziehung, denn normalerweise wird ein Kind von selbst erst zwischen dem 5. und 6. Lebensjahr sauber. Zu frühe Einschränkung auf diesem Gebiet behindert das Gefühlsleben und macht die Kinder unlebendig (zwanghaft). Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Besonderen auf der späteren sexuellen Entwicklung des Kindes, bei dem die sexuelle Darstellung und Werbung um den gegengeschlechtlichen Elternteil eine wichtige Rolle spielt. Nur durch die Lösung des Ödipuskonfliktes kann ein Kind später frei sein und sein Glück in Beziehungen finden. Hier sollte die Gesellschaft aufklärend wirken, um eine Selbstregulation auf diesem Gebiet zu fördern.

Kinder sollen in ihrer sexuellen Entwicklung frei sein, Liebschaften haben können und sich so zu einem gesunden Menschen entwickeln. Ein Mensch, der unbeschadet durch diese psychisch- kindlichen Phasen gegangen ist nennen wir selbstreguliert und unneurotisch. Moralischen Druck auf ein Kind auszuüben, das sich nur der Angst beugen kann, bezeichnen wir als antisozialen Moralismus, der vernichtende Folgen nicht nur auf der biologischen und psychischen, sondern später auch auf der sozialen Ebene hat. Er wurde selber durch Unterdrückung in der eigenen Kindheit erworben und jetzt strukturell weitergeben. Ziel unserer gesellschaftlichen Vereinsarbeit ist es also diesen Teufelskreis dieser sozialen Lebensverneinung zu durchbrechen und für eine pädagogische Struktur zu arbeiten, die kurz gesagt, die libidinösen Rechte der Kinder schützt.

Sicher wäre es das höchste Ziel die Sexualrechte der Kinder gesetzlich schützen zu lassen, ein Ziel, das wir selber wohl nicht erreichen können, solange die Sexualökonomie nicht ihre Vertretung in Parteien und Ausschüssen des Parlaments findet. Trotzdem bleibt das das höchste Ziel. Aufgabe des Vereins soll es aber vor allem sein die von Dr. Wilhelm Reich definierte Sexualökonomie durch Aufklärung öffentlich zu machen und Bündnispartner auf allen Ebenen für sie zu finden. In Köln richtet der Verein eine Beratungsstelle für diese Inhalte ein, in der sich Eltern, Erzieher, Lehrer und Pädagogen über die Ziele der Sexualökonomie informieren können. Weitere Beratungsstellen sollen entstehen. Der Verein organisiert Seminare, hält Vorträge, gibt Publikationen heraus und unterhält eine mehrsprachige Internetseite.

Die zweite Phase des Kindes ist die Kindergarten / Schulphase, ein Abschnitt in dem das Kind nicht mehr ausschließlich dem Elternhaus angegliedert ist. Auch hier gilt es auf die Selbstregulation aufmerksam zu machen, u.a. das es ausreichende Kuschelecken gibt und das hier die Sexualität der Kinder nicht eingeschränkt ist.

In der Schule ist dann das Kind vor allem mit dem Stillsitzen konfrontiert, das der Selbstregulation widerspricht. Auch hier sollte versucht werden die Selbstregulation mehr zu erforschen und Pädagogen dazu zu ermuntern Studien darüber anzustellen wie man selbstreguliert besser lernen kann. Eines der heute nachhaltigsten Beispiele dafür ist der Summerhillgründer A.S. Neill.

Selbstregulation an der Universität könnte ebenfalls ein Thema für interessierte Studenten sein, denn hier wird das Berufsleben vorbereitet und mangelnde Selbstregulation mündet in Karrieredenken als Kompensation anstatt in freudige Arbeit.

Und dem folgt letztlich die Selbstregulation in der Arbeit- die Arbeitsdemokratie. Das Konzept der Arbeitsdemokratie könnte zur Grundlage werden Arbeitsstrukturen neu zu durchdenken und somit über das Prinzip der Selbstregulation das Sozialwesen neu zu durchdringen, um somit einen Ausweg aus der Klassengesellschaft zu finden. All diese Bereiche sollten durch unsere Arbeit gefördert werden, wobei die Entwicklung des Kindes am Anfang dieser Kette steht und ihr deshalb auch die größte Aufmerksamkeit zukommen sollte.


§ 3: Mitgliedschaft

Es gibt ordentliche - und Fördermitglieder.

Zu 1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die willens ist sich an den Aktivitäten des Vereins aktiv zu beteiligen.

Zu 2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Verein regelmäßig unterstützt. Fördermitglieder erhalten das Auskunftsrecht über alle Mitgliederversammlungen sowie die Tätigkeitsberichte des geschäftsführenden Vorstands.

§ 4: Aufnahme

Wer in den Verein aufgenommen werden will, muss einen Antrag an den geschäftsführenden Vorstand richten. Der Antrag zur Aufnahme wird automatisch angenommen, wenn keines der ordentlichen Mitglieder ein Veto dagegen einreicht. Sollte das aber der Fall sein, so muss der geschäftsführende Vorstand den Vorfall zur Diskussion stellen. Die Aufnahme selber wird aber dann durch den geschäftsführenden Vorstand durchgeführt. Kein Kandidat kann neu aufgenommen werden, wenn es ein Veto eines der Vereinsmitglieder gibt.

§ 5: Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
1) durch Austritt
2) durch Ausschluss
3) durch Tod

Ein Grund für Ausschluss ist, wenn ein Mitglied den Verein schädigt. Der Ausschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder einer Internetkonferenz mit 2/3 Mitgliederbeteiligung.

§ 6: Organe des Vereins sind:

1.) die ordentliche Mitgliederversammlung
2.) die außerordentliche Mitgliederversammlung
a) außerordentliche Mitgliederversammlung
b) Internetkonferenz
3.) der geschäftsführende Vorstand
4.) und der vertretungsberechtigte Vorstand (Paragraph 26 BGB)

§ 7: Vorstand

Punkt 1)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart.

Punkt 2)
Der ordentliche Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Internetbeauftragten.

Punkt 3)
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem ordentlichen Vorstand und zusätzlich den anderen Gründungsmitgliedern.

Punkt 4)
Der vertretungsberechtigte Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein, außergerichtlich und gerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

Punkt 5)
Einzelvertretungsbefugnis haben sowohl der 1. sowie der 2. Vorsitzende.

Punkt 6)
Neue Mitglieder können in den erweiterten Vorstand aufgenommen werden, wenn der erweiterte Vorstand das mit 2/3 Mehrheit beschließt, es sei denn es gibt ein Veto.

Punkt 7)
Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Punkt 8)
Der geschäftsführende Vorstand gibt jährlich einen Tätigkeitsbericht heraus und ist ansonsten mindestens wöchentlich für alle Mitglieder bezüglich neuerer Informationen beziehbar.

§ 8: Mitgliederversammlung

Punkt 1)
Alle 2 Jahre findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen beantragt werden. Es wird mit einer 2/3 Mehrheit dann darüber entschieden.

Punkt 2)
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt mittels mail über das Internet oder durch briefliche Benachrichtigung.

Punkt 3)
Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
- Entlastung des geschäftführenden Vorstandes

§ 9: Beschlüsse und Beschlussfassung

Punkt 1)
Beschlüsse werden entweder auf Treffen oder über Internetkonferenzen gefasst. Als Internetkonferenz bezeichnet der Verein die Beschlussfassung zu einem Thema über Darlegung und Abstimmung per e-mail.

Für eine Beschlussfassung wird eine 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder benötigt.

Sollte keine Mehrheit zusammenkommen, so muss der Antrag erneut vom Vorstand zur Diskussion gestellt werden.

Punkt 2)
Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat im Gegensatz zu den Fördermitgliedern 1 Stimme. Für einen Beschluss gilt die einfache Mehrheit.

Punkt 3)
Da die meisten Entscheidungen in der Internetkonferenz entschieden werden, an denen der geschäftsführende Vorstand beteiligt werden muss, sind diese bereits schriftlich niedergelegt. Hingegen müssen Beschlüsse, die auf Treffen entschieden werden schriftlich fixiert und vom Vorstand unterschrieben werden.

§ 10: Beitrag

Laut Gründungsbeschluss hat jedes ordentliche Mitglied sowie Fördermitglied einen Beitrag von 1 EUR monatlich zu zahlen. Der Beitrag ist für ein Jahr im voraus zu entrichten.

Mitglieder die nicht in der BRD leben, müssen sich mit dem Kassenwart verständigen, wie sie Ihren Jahresbeitrag entrichten wollen.

§ 11: Vereinsvermögen

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Inhalte des Vereins verwendet werden.

§ 12: Auflösung

Die Auflösung geschieht entweder durch Vereinstreffen oder durch Internetkonferenz. Für den Antrag einer Auflösung müssen mindestens ¾ der ordentlichen Mitglieder stimmen, Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein mit ähnlicher Zielsetzung durch einfache Mehrheit der Stimmen.