|
Satzung der Gesellschaft zur Förderung der Selbstregulation
Verabschiedet am 12.10.03
§ 1: Name, Sitz, Rechtsnatur
Name des Vereins: Gesellschaft zur Förderung der Selbstregulation
Der Verein soll unter dem oben bezeichneten Namen in das Vereinsregister
eingetragen werden und strebt die Gemeinnützigkeit an.
Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Selbstregulation, vor allem für
Säuglinge, Kleinkinder und Heranwachsende.
Zur Erläuterung:
Als Selbstregulation bezeichnen wir die Selbstorganisation der Naturkräfte
der heranwachsenden Kinder, die sich, wie das Wort bereits sagt,
selbstregulieren.
Ihre Zerstörung beginnt bereits in der Schwangerschaft und bei der Geburt,
wenn beide nicht den Kriterien der Selbstregulation entsprechen. In
Kliniken wurde Selbstregulation oft durch Separation von Mutter und Kind
verhindert. Silbernitrattropfen in den Augen kurz nach der Geburt stören
den ersten, den okulären Sinn des Kindes. Mütter brauchen eine sachgerechte
Betreuung durch Hebammen, die die Selbstregulation verstehen, und
ungehindert durch Ärzte ausüben können. Bereits während der Schwangerschaft
wäre es wichtig festzustellen, ob die Schwangere körperlich die
Voraussetzungen einer Selbstregulation erfüllt. Das heißt das Freisein von
möglichen physiologischen Panzerungen, die die Folge oder besser
Manifestation einer Neurose sind. Obwohl es inzwischen in Hebammenkreisen
sehr verbreitet ist eine werdende Mutter sachgerecht während der
Schwangerschaft zu betreuen, fehlt hier doch öfters vor allen Dingen das
Wissen über vorhandene Neurosen und Auswirkungen auf die Schwangerschaft.
Die Tätigkeit unseres Vereins soll auch hier Lücken schließen und bezüglich
dieser Thematik durch Aufklärung tätig werden.
Weitere Störungen in der Selbstregulation bilden sich bei der Anwendung
des mechanischen Schlafzwangs und der mechanische Stillung der Säuglinge,
ebenfalls bei der verfrühten Sauberkeitserziehung, denn normalerweise wird
ein Kind von selbst erst zwischen dem 5. und 6. Lebensjahr sauber. Zu
frühe Einschränkung auf diesem Gebiet behindert das Gefühlsleben und macht
die Kinder unlebendig (zwanghaft). Ein weiterer Schwerpunkt liegt im
Besonderen auf der späteren sexuellen Entwicklung des Kindes, bei dem die
sexuelle Darstellung und Werbung um den gegengeschlechtlichen Elternteil
eine wichtige Rolle spielt. Nur durch die Lösung des Ödipuskonfliktes kann
ein Kind später frei sein und sein Glück in Beziehungen finden. Hier sollte
die Gesellschaft aufklärend wirken, um eine Selbstregulation auf diesem
Gebiet zu fördern.
Kinder sollen in ihrer sexuellen Entwicklung frei sein, Liebschaften haben
können und sich so zu einem gesunden Menschen entwickeln. Ein Mensch, der
unbeschadet durch diese psychisch- kindlichen Phasen gegangen ist nennen
wir selbstreguliert und unneurotisch. Moralischen Druck auf ein Kind
auszuüben, das sich nur der Angst beugen kann, bezeichnen wir als
antisozialen Moralismus, der vernichtende Folgen nicht nur auf der
biologischen und psychischen, sondern später auch auf der sozialen Ebene
hat. Er wurde selber durch Unterdrückung in der eigenen Kindheit erworben
und jetzt strukturell weitergeben. Ziel unserer gesellschaftlichen
Vereinsarbeit ist es also diesen Teufelskreis dieser sozialen
Lebensverneinung zu durchbrechen und für eine pädagogische Struktur zu
arbeiten, die kurz gesagt, die libidinösen Rechte der Kinder schützt.
Sicher wäre es das höchste Ziel die Sexualrechte der Kinder gesetzlich
schützen zu lassen, ein Ziel, das wir selber wohl nicht erreichen können,
solange die Sexualökonomie nicht ihre Vertretung in Parteien und
Ausschüssen des Parlaments findet. Trotzdem bleibt das das höchste Ziel.
Aufgabe des Vereins soll es aber vor allem sein die von Dr. Wilhelm Reich
definierte Sexualökonomie durch Aufklärung öffentlich zu machen und
Bündnispartner auf allen Ebenen für sie zu finden. In Köln richtet der
Verein eine Beratungsstelle für diese Inhalte ein, in der sich Eltern,
Erzieher, Lehrer und Pädagogen über die Ziele der Sexualökonomie
informieren können. Weitere Beratungsstellen sollen entstehen. Der Verein
organisiert Seminare, hält Vorträge, gibt Publikationen heraus und
unterhält eine mehrsprachige Internetseite.
Die zweite Phase des Kindes ist die Kindergarten / Schulphase, ein
Abschnitt in dem das Kind nicht mehr ausschließlich dem Elternhaus
angegliedert ist. Auch hier gilt es auf die Selbstregulation aufmerksam zu
machen, u.a. das es ausreichende Kuschelecken gibt und das hier die
Sexualität der Kinder nicht eingeschränkt ist.
In der Schule ist dann das Kind vor allem mit dem Stillsitzen konfrontiert,
das der Selbstregulation widerspricht. Auch hier sollte versucht werden die
Selbstregulation mehr zu erforschen und Pädagogen dazu zu ermuntern Studien
darüber anzustellen wie man selbstreguliert besser lernen kann. Eines der
heute nachhaltigsten Beispiele dafür ist der Summerhillgründer A.S. Neill.
Selbstregulation an der Universität könnte ebenfalls ein Thema für
interessierte Studenten sein, denn hier wird das Berufsleben vorbereitet
und mangelnde Selbstregulation mündet in Karrieredenken als Kompensation
anstatt in freudige Arbeit.
Und dem folgt letztlich die Selbstregulation in der Arbeit- die
Arbeitsdemokratie. Das Konzept der Arbeitsdemokratie könnte zur Grundlage
werden Arbeitsstrukturen neu zu durchdenken und somit über das Prinzip der
Selbstregulation das Sozialwesen neu zu durchdringen, um somit einen Ausweg
aus der Klassengesellschaft zu finden. All diese Bereiche sollten durch
unsere Arbeit gefördert werden, wobei die Entwicklung des Kindes am Anfang
dieser Kette steht und ihr deshalb auch die größte Aufmerksamkeit zukommen
sollte.
§ 3: Mitgliedschaft
Es gibt ordentliche - und Fördermitglieder.
Zu 1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die willens ist sich an
den Aktivitäten des Vereins aktiv zu beteiligen.
Zu 2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den
Verein regelmäßig unterstützt. Fördermitglieder erhalten das Auskunftsrecht
über alle Mitgliederversammlungen sowie die Tätigkeitsberichte des
geschäftsführenden Vorstands.
§ 4: Aufnahme
Wer in den Verein aufgenommen werden will, muss einen Antrag an den
geschäftsführenden Vorstand richten. Der Antrag zur Aufnahme wird
automatisch angenommen, wenn keines der ordentlichen Mitglieder ein Veto
dagegen einreicht. Sollte das aber der Fall sein, so muss der
geschäftsführende Vorstand den Vorfall zur Diskussion stellen. Die Aufnahme
selber wird aber dann durch den geschäftsführenden Vorstand durchgeführt.
Kein Kandidat kann neu aufgenommen werden, wenn es ein Veto eines der
Vereinsmitglieder gibt.
§ 5: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1) durch Austritt
2) durch Ausschluss
3) durch Tod
Ein Grund für Ausschluss ist, wenn ein Mitglied den Verein schädigt. Der
Ausschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung oder einer Internetkonferenz mit 2/3
Mitgliederbeteiligung.
§ 6: Organe des Vereins sind:
1.) die ordentliche Mitgliederversammlung
2.) die außerordentliche Mitgliederversammlung
a) außerordentliche Mitgliederversammlung
b) Internetkonferenz
3.) der geschäftsführende Vorstand
4.) und der vertretungsberechtigte Vorstand (Paragraph 26 BGB)
§ 7: Vorstand
Punkt 1)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart.
Punkt 2)
Der ordentliche Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem
Internetbeauftragten.
Punkt 3)
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem ordentlichen Vorstand und
zusätzlich den anderen Gründungsmitgliedern.
Punkt 4)
Der vertretungsberechtigte Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2.
Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein, außergerichtlich und gerichtlich in
allen Vereinsangelegenheiten.
Punkt 5)
Einzelvertretungsbefugnis haben sowohl der 1. sowie der 2. Vorsitzende.
Punkt 6)
Neue Mitglieder können in den erweiterten Vorstand aufgenommen werden, wenn
der erweiterte Vorstand das mit 2/3 Mehrheit beschließt, es sei denn es
gibt ein Veto.
Punkt 7)
Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Punkt 8)
Der geschäftsführende Vorstand gibt jährlich einen Tätigkeitsbericht heraus
und ist ansonsten mindestens wöchentlich für alle Mitglieder bezüglich
neuerer Informationen beziehbar.
§ 8: Mitgliederversammlung
Punkt 1)
Alle 2 Jahre findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen beantragt werden. Es wird
mit einer 2/3 Mehrheit dann darüber entschieden.
Punkt 2)
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt mittels mail über das
Internet oder durch briefliche Benachrichtigung.
Punkt 3)
Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
- Entlastung des geschäftführenden Vorstandes
§ 9: Beschlüsse und Beschlussfassung
Punkt 1)
Beschlüsse werden entweder auf Treffen oder über Internetkonferenzen
gefasst. Als Internetkonferenz bezeichnet der Verein die Beschlussfassung
zu einem Thema über Darlegung und Abstimmung per e-mail.
Für eine Beschlussfassung wird eine 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder
benötigt.
Sollte keine Mehrheit zusammenkommen, so muss der Antrag erneut vom
Vorstand zur Diskussion gestellt werden.
Punkt 2)
Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat im Gegensatz zu den Fördermitgliedern
1 Stimme. Für einen Beschluss gilt die einfache Mehrheit.
Punkt 3)
Da die meisten Entscheidungen in der Internetkonferenz entschieden werden,
an denen der geschäftsführende Vorstand beteiligt werden muss, sind diese
bereits schriftlich niedergelegt. Hingegen müssen Beschlüsse, die auf
Treffen entschieden werden schriftlich fixiert und vom Vorstand
unterschrieben werden.
§ 10: Beitrag
Laut Gründungsbeschluss hat jedes ordentliche Mitglied sowie Fördermitglied
einen Beitrag von 1 EUR monatlich zu zahlen.
Der Beitrag ist für ein Jahr im voraus zu entrichten.
Mitglieder die nicht in der BRD leben, müssen sich mit dem Kassenwart
verständigen, wie sie Ihren Jahresbeitrag entrichten wollen.
§ 11: Vereinsvermögen
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Inhalte des Vereins
verwendet werden.
§ 12: Auflösung
Die Auflösung geschieht entweder durch Vereinstreffen oder durch
Internetkonferenz. Für den Antrag einer Auflösung müssen mindestens ¾ der
ordentlichen Mitglieder stimmen, Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein mit
ähnlicher Zielsetzung durch einfache Mehrheit der Stimmen.
|